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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen der GB Projektkontor GmbH
Stand: 06.01.2018

I. Allgemeine Bestimmungen; Vertragsgegenstand

1. Für sämtliche – auch künftigen – Lieferungen oder Leistungen einschließlich Vorschlägen, Beratungen und sonstigen Nebenleistungen (nachfolgend einheitlich als „Leistungen“ bezeichnet) der GB Projektkontor GmbH, Rennweg 54, D-90768 Fürth (im Folgenden „Projektkontor“) an den Besteller gelten ausschließlich die nachfolgenden Bedingungen. Entgegenstehende oder von unseren Liefer- und Leistungsbedingungen abweichende Bedingungen erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Bedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Bestellers Lieferungen und Leistungen an diesen vorbehaltlos ausführen.

2. Unsere Angebote sind freibleibend und vorbehaltlich der Liefermöglichkeit.

3. Ist die Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB zu qualifizieren, so können wir dieses innerhalb von 2 Wochen annehmen.

4. Art und Umfang der von uns zu erbringenden Leistungen ergeben sich im Zweifel aus den schriftlichen Leistungsbeschreibungen unserer Auftragsbestätigungen oder unserer Angebote.

5. Angaben in bei Vertragsabschluss gültigen Beschreibungen über Lieferumfang, Aussehen, Leistungen, Maße und Gewichte usw. des Liefergegenstandes sind grundsätzlich als annähernd zu betrachten und keine zugesicherten Eigenschaften. Geringfügige Abweichungen im Farbton, der Form sowie sonstige, geringfügige Änderungen des Lieferumfangs seitens der Projektkontor bleiben vorbehalten, sofern der Liefergegenstand dadurch nicht erheblich geändert wird und die Änderungen für den Besteller zumutbar sind.

6. Alle Vereinbarungen, die zwischen dem Besteller und Projektkontor zwecks der Auftragsdurchführung getroffen werden, sind schriftlich niederzulegen.

7. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich Projektkontor ihre eigentums- und urheberrechtlichen Verwertungsrechte uneingeschränkt vor; sie dürfen Dritten nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung der Projektkontor zugänglich gemacht werden. Die dem Angebot beigefügten Zeichnungen und andere Unterlagen einschl. angefertigter Kopien (Papier oder elektronisch) sind, wenn der Auftrag nicht erteilt wird, unverzüglich an Projektkontor zurückzugeben oder auf Wunsch von Projektkontor zu vernichten. Vorstehende Regelung findet keine Anwendung, soweit die aufgeführten Unterlagen allgemein zugänglich sind.

8. Vorrichtungen oder Hilfsmittel, welche zum Zwecke der Leistungserbringung durch Projektkontor entwickelt, hergestellt oder beschafft worden sind, bleiben, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, deren Eigentum, auch wenn etwaig anteilige oder die gesamten Kosten dafür in Rechnung gestellt wurden.

 

II. Allgemeine Pflichten des Bestellers

 

1. Der Besteller ist verpflichtet, alle für die Durchführung des Vertrages notwendigen Mitwirkungsleistungen seinerseits oder seiner Erfüllungsgehilfen rechtzeitig und kostenlos zu erbringen, insbesondere erforderliche behördliche Genehmigungen einzuholen, Daten und ggf. Geräte zur Verfügung zu stellen sowie alle Unterlagen und Informationen über die technischen Rahmenbedingungen an Projektkontor auch ohne besondere Aufforderung zu übermitteln, soweit diese die Leistungserbringung in irgendeiner Weise beeinflussen können.

2. Die die Auftragsdurchführung betreffenden Informationen hat der Besteller schriftlich zu erteilen.

3. Verletzt der Besteller schuldhaft seine Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche oder Rechte bleiben vorbehalten.

 

III. Preise, Mehraufwand und Zahlungsbedingungen

 

1. Unsere Preise verstehen sich netto „ab Werk“ ausschließlich Verpackung zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer. Verpackungen werden gesondert in Rechnung gestellt.

2. Etwaige Nebenkosten, z. B. Fahrtkosten, Kosten für notwendige Reisen oder notwendige auswärtige Übernachtungen, erstattet der Besteller Projektkontor in angemessenem Umfang gesondert.

3. Projektkontor kann eine angemessene Erhöhung der Vergütung für den Mehraufwand verlangen, der durch nachträgliche Weisungen des Bestellers oder durch Änderungen der Aufgabenstellung auf Wunsch des Bestellers oder aus sonstigen, nicht von Projektkontor zu vertretenden Gründen eintritt.

4. Zahlungen sind frei, ohne Abzüge und sofort nach Rechnungszugang an die von uns angegebene Zahlstelle zu leisten.

5. Der Besteller kann nur mit solchen Ansprüchen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Gleiches gilt für die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Besteller, es sei denn sein Gegenanspruch beruht auf demselben Vertragsverhältnis.

 

IV. Lieferumfang; Verpackung

 

1. Teilleistungen sind zulässig, soweit sie dem Besteller zumutbar sind.

2. Soweit nicht anders vereinbart, werden Muster von uns leihweise zur Verfügung gestellt und verbleiben in unserem Eigentum. Mustermaterial gilt mit Rücksicht auf produktionstechnische oder materialbedingte Abweichungen bei der Herstellung nicht als Probe i. S. d. § 454 BGB.

3. Einwegverpackungen werden nicht zurückgenommen. Der Besteller ist verpflichtet, auf eigene Kosten für eine fachgerechte Entsorgung dieser Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsordnung zu sorgen. Auf Wunsch nennen wir dem Besteller einen Dritten, der die Verpackungen entsprechend der Verpackungsordnung einer stofflichen Verwertung zuführt.

4. Mehrwegverpackungen (u.a. auch Paletten) werden nur leihweise zur Verfügung gestellt und bleiben unser Eigentum.

5. Erfolgt die Lieferung in Leihbehältern, so sind diese unverzüglich, spätestens innerhalb von 30 Kalendertagen nach Erhalt der Lieferung restentleert und frachtfrei zurückzusenden. Verlust und Beschädigung einer Leihverpackung gehen zu Lasten des Bestellers, es sei denn diesen trifft kein Verschulden.

 

V. Nutzungsrechte

 

1. Soweit nicht abweichend vereinbart, ist der Besteller nach vollständiger Zahlung der Projektkontor zustehenden Vergütung zur Nutzung der bei der Durchführung des Vertrages von Projektkontor erbrachten Leistungen, insbesondere der von Projektkontor erstellten Unterlagen, für den vereinbarten Vertragszweck berechtigt.

2. In der Regel räumt Projektkontor dem Besteller nur einfache, nicht ausschließliche und nicht übertragbare Nutzungsrechte ein.

3. Projektkontor bleibt zur Mitbenutzung und zur sonstigen Verwendung nicht geschützter Ideen, Konzepte, Erfahrungen und Techniken berechtigt, die bei der Durchführung des Vertrages verwandt oder entwickelt wurden.

 

VI. Termine, Fristen und Lieferverzug

1. Die Einhaltung von als verbindlich vereinbarten Terminen und Fristen für Leistungen setzt die Abklärung aller technischen Fragen, den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernden Beistellungen, Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen und Freigaben, insbesondere von Plänen, sowie die Einhaltung aller vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch den Besteller voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verschieben sich die Termine bzw. verlängern sich die Fristen angemessen. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten. 2. Ist die Nichteinhaltung einer Frist oder eines Termins auf höhere Gewalt, z. B. Mobilmachung, Krieg, Aufruhr oder ähnliche, außerhalb der Beeinflussungsmöglichkeit von Projektkontor liegende Ereignisse, insbesondere Streik, Aussperrung oder sonstige unverschuldete Betriebsstörungen, zurückzuführen, so verschiebt sich der Termin bzw. verlängert sich die Frist ebenfalls angemessen.

3. Projektkontor haftet nach den gesetzlichen Verzugsbestimmungen, soweit der zugrundeliegende Vertrag ein Fixgeschäft im Sinn von § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB oder von § 376 HGB ist. Wir haften ebenfalls nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern als Folge eines von uns zu vertretenden Verzugs der Besteller berechtigt ist geltend zu machen, dass sein Interesse an der weiteren Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist.

4. Im Übrigen haften wir dem Besteller in Verzugsfällen – sofern er glaubhaft macht, dass ihm hieraus ein Schaden entstanden ist – für jede vollendete Woche des Verzugs nur auf eine pauschalierte Entschädigung von je 2,5%, insgesamt jedoch höchstens 15% des Preises für den Teil der Leistungen, der wegen des Verzugs nicht seiner zweckdienlichen Verwendung zugeführt werden konnte.

5. Darüber hinaus sind in allen Fällen verzögerter Leistung, auch nach Ablauf einer uns etwa gesetzten Frist zur Leistung, sowohl Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen Verzögerung der Leistung als auch Schadensersatzansprüche statt der Leistung, die jeweils über die in vorstehenden Absätzen genannten Voraussetzungen oder Grenzen hinausgehen, ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bzw. aus sonstigen Gründen zwingend gehaftet wird. Sofern der Verzug entweder auf einer von uns zu vertretenden grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht oder aus einer schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht resultiert, ist unsere Schadensersatzhaftung zumindest auf den jeweils vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Seite 2 von 4

6. Vom Vertrag kann der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur zurücktreten, soweit die Verzögerung der Leistung von uns zu vertreten ist. 7. Beweislaständerungen zum Nachteil des Bestellers sind mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

8. Der Besteller ist verpflichtet, auf Verlangen von Projektkontor innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Leistung weiter auf die Leistung besteht und/oder welche der ihm zustehenden Ansprüche und Rechte er geltend macht.

 

VII. Entgegennahme/Abnahme

 

1. Soweit vereinbarte Leistungen von Projektkontor übergeben werden können, wird Projektkontor dem Besteller deren Fertigstellung anzeigen und ihm die Leistungen zur Abholung und, soweit nach dem Gesetz erforderlich, auch zur Abnahme anbieten.

2. Sofern dies nicht wegen der Lage, Art oder Beschaffenheit der Werkleistung ausgeschlossen ist, verpflichtet sich der Besteller, eine gesetzlich vorgesehene Abnahme stets in unserem Werk oder Lager durchzuführen.

3. Der Besteller darf die Entgegennahme der Leistungen oder bei Werkleistungen die Abnahme des Werkes wegen unerheblicher Mängel nicht verweigern. 4. Sofern sich bei Werkleistungen eine erforderliche Abnahme aus von Projektkontor nicht zu vertretenden Umständen verzögert, gilt sie spätestens nach Ablauf von zwei Wochen als erfolgt, nachdem Projektkontor dem Besteller die Fertigstellung der Leistung angezeigt und zusätzlich in der Abnahmeaufforderung auf diese Folge der Unterlassung hingewiesen hat.

 

VIII. Gefahrübergang, Annahmeverzug

1. Sofern im Einzelfall bei Werkleistungen nicht bereits zuvor durch eine Abnahme ein früherer Gefahrübergang stattgefunden hat, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung bei üblicher Lieferung „ab Werk“ mit Abholung durch den Besteller bzw. durch von ihm eingesetzte Hilfspersonen spätestens mit Verlassen des Werks/Lagers auf diesen über.

2. Die Kosten eines Versands trägt der Besteller, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart worden ist. Sofern zudem nicht ausdrücklich Anderes vereinbart wurde, erfolgt ein Versand der Leistung - selbst bei vereinbarter frachtfreier Lieferung – stets auf Gefahr des Bestellers und zwar auch dann, wenn der Transport durch uns selbst frei Haus durchgeführt wird. Die Wahl der Versandart bleibt bei frachtfreier Lieferung uns überlassen. Die Gefahr geht auf den Besteller über, sobald die Lieferung durch Übergabe an die Transportperson zum Versand gebracht wird. Auf Wunsch und Kosten des Bestellers werden Lieferungen von uns gegen die üblichen Transportrisiken versichert.

3. Wenn die Abholung oder der Versand aus vom Besteller zu vertretenden Gründen verzögert wird oder er aus sonstigen Gründen in Annahmeverzug kommt, so geht die Gefahr auf den Besteller über. Unbeschadet der gesetzlichen Bestimmungen sind wir zudem nach Setzung einer Nachfrist von 10 Kalendertagen berechtigt, nach unserer Wahl Rechnung auf den Zeitpunkt der Leistungsbereitstellung zu erteilen oder vom Vertrag zurückzutreten.

 

IX. Unmöglichkeit, Vertragsanpassung

 

1. Soweit die Leistung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass Projektkontor die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Für den Schadensersatzanspruch gilt im Übrigen XII. (Allgemeine Haftungsregeln; …). Jedoch beschränkt sich der Anspruch des Bestellers auf 15% des Wertes desjenigen Teils der Leistung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Gebrauch genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder aus sonstigen Gründen zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.

2. Sofern unvorhersehbare Ereignisse im Sinne von Ziffer VI. Nr. 2 die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Leistung erheblich verändern oder auf den Betrieb von Projektkontor erheblich einwirken, wird der Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht Projektkontor das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Will Projektkontor von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat sie dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Besteller mitzuteilen und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Besteller eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war.

 

X. Sachmängel

 

1. Mängelansprüche des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach den §§ 377, 381 Abs. 2 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.

2. Offensichtliche oder bei Untersuchung erkennbare Mängel oder sonstige Beanstandungen bezüglich des Leistungsgegenstandes sind uns unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 7 Kalendertagen nach Empfang der Leistung, verdeckte Mängel unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich mitzuteilen; andernfalls gilt die Ware als genehmigt.

3. Nach begonnener Verarbeitung des Liefergegenstandes ist jede Beanstandung offensichtlicher Mängel ausgeschlossen.

4. Unsere anwendungstechnische Beratung in Wort und Schrift – auch soweit sie von Seiten unserer Vorlieferanten erfolgt – befreit den Besteller nicht von der eigenen Prüfung unserer Leistung für den beabsichtigten Zweck.

5. Vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge werden wir all diejenigen Teile oder Leistungen nach unserer Wahl unentgeltlich nachbessern, neu liefern oder neu erbringen, die innerhalb der nachstehend vereinbarten Verjährungsfrist einen Mangel aufweisen, sofern dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag. Zu derartiger Nacherfüllung ist uns stets zunächst innerhalb angemessener Frist Gelegenheit zu geben. Im Fall der Mangelbeseitigung oder der Ersatzlieferung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass der Leistungsgegenstand nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.

6. Mängelansprüche verjähren in zwölf Monaten ab Gefahrenübergang. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), § 479 Abs. 1 BGB (Rückgriffsanspruch) und § 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB (Baumängel) längere Fristen zwingend vorschreibt. Die gesetzlichen Bestimmungen über Ablaufhemmung, Hemmung oder Neubeginn der Fristen bleiben unberührt.

7. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller – unbeschadet etwaiger nachstehend geregelter Schadensersatzansprüche – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern. Ist der Mangel nicht erheblich oder ist der Liefergegenstand bereits veräußert, verarbeitet oder umgestaltet, steht ihm nur das Minderungsrecht zu.

8. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Dies gilt insbesondere für handelsübliche oder geringe oder technisch nicht vermeidbare Abweichungen der Qualität, Form, Farbe, der Maße, des (spezifischen) Gewichts, der Ausrüstung oder des Dessins.

9. Werden vom Besteller oder von Dritten unsachgemäß oder technisch nicht abgesicherte Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.

10.Rückgriffsansprüche des Bestellers gem. § 478 BGB gegen uns bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlich zwingenden Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat und setzen ferner voraus, dass der Besteller seiner im Verhältnis zu uns obliegenden Rügepflicht gem. §§ 377, 381 Abs. 2 HGB nachgekommen ist.

11.Weitergehende oder andere als die in dieser Ziffer X. geregelten Ansprüche des Bestellers, gleich aus welchem Rechtsgrund, gegen Projektkontor und ihre Erfüllungsgehilfen wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen, soweit nicht wegen Vorsatzes oder einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der Zusicherung der Abwesenheit eines Mangels gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

12. Für Schadensersatzansprüche – soweit sie noch nicht nach Vorstehendem ausgeschlossen sind – gilt im Übrigen XII. (Allgemeine Haftungsregeln; …).

 

XI. Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte; Rechtsmängel

1. Sofern nicht anders vereinbart, ist Projektkontor verpflichtet, die Leistung lediglich im Land des Lieferorts frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter (im Folgenden: Schutzrechte) zu erbringen. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch Projektkontor erbrachte, vertragsgemäß genutzte Leistungen gegen den Besteller berechtigte Ansprüche erhebt, haftet Projektkontor gegenüber dem Besteller innerhalb der in Ziffer X. Nr. 6 bestimmten Frist wie folgt: Projektkontor wird nach ihrer Wahl und auf ihre Kosten für die betreffenden Leistungen entweder ein Nutzungsrecht erwirken, sie so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird, oder austauschen. Ist dies Projektkontor nicht zu angemessenen Bedingungen möglich, stehen dem Besteller die gesetzlichen Rücktritts- oder Minderungsrechte zu.

2. Vorstehend genannte Haftungsverpflichtungen von Projektkontor bestehen nur, soweit der Besteller Projektkontor über die vom Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich verständigt, eine Verletzung nicht anerkennt und Projektkontor alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Stellt der Besteller die Nutzung der Leistung aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist. Seite 3 von 4

3. Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat.

4. Ansprüche des Bestellers sind ferner ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des Bestellers, durch eine von Projektkontor nicht voraussehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass die Leistung vom Besteller verändert oder zusammen mit nicht vom Projektkontor gelieferten Leistungen oder Produkten eingesetzt wird und es erst dadurch zu einer Schutzrechtsverletzung kommt.

5. Im Falle von Schutzrechtsverletzungen gelten für die in Ziffer XI. Nr. 1 ff geregelten Ansprüche des Bestellers sowie bei Vorliegen sonstiger Rechtsmängel die Bestimmungen der Ziffer X. insgesamt entsprechend.

6. Weitergehende oder andere als die in dieser Ziffer XI. geregelten Ansprüche des Bestellers, gleich aus welchem Rechtsgrund, gegen Projektkontor und deren Erfüllungsgehilfen wegen eines Rechtsmangels sind ausgeschlossen, soweit nicht wegen Vorsatzes oder einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der Zusicherung der Abwesenheit eines Mangels gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

 

XII. Allgemeine Haftungsregeln; Haftungsbegrenzung/ -ausschluss; Verjährung

 

1. Projektkontor haftet für eine von ihr zu vertretende Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit unbeschränkt und ersetzt bei einem von ihr verschuldeten Sachschaden den Aufwand für die Wiederherstellung der Sachen bis zu einem Betrag des Doppelten des vereinbarten Auftragspreises, höchstens jedoch von 50.000,- EUR, je Schadensereignis. Bei Beschädigung von Datenträgermaterial umfasst die Ersatzpflicht nicht den Aufwand für die Wiederbeschaffung verlorener Daten und Informationen.

2. Weitergehende Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers (im Folgenden: Schadensersatzansprüche), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen.

3. Der Ersatz von Schäden, die dem Besteller bei Einsatz von im Entwicklungsstadium befindlichen, noch nicht freigegebener Testprodukte, Vorseriengeräten und/oder Prototypen entstehen, ist ausgeschlossen.

4. Soweit dem Besteller Schadensersatz- oder Aufwendungsersatzansprüche zustehen, verjähren diese mit Ablauf der für Sachmängelansprüche geltenden Verjährungsfrist gemäß Ziffer X. Nr. 6.

5. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit, bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (sog. Kardinalpflichten) oder soweit aus anderen gesetzlichen Gründen, z. B. nach dem Produkthaftungsgesetz, wegen Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit einer Sache oder wegen des arglistigem Verschweigens eines Mangels oder aus sonstigen Gründen zwingend unbeschränkt gehaftet werden muss. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (sog. Kardinalpflichten) ist – außer in Fällen des Vorsatzes, der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit – zusätzlich auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Kardinalpflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf.

6. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

 

XIII. Eigentumsvorbehalt

1. Die Gegenstände der Lieferung oder Leistung (Vorbehaltsware) bleiben unser Eigentum bis zur Erfüllung sämtlicher, uns gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche (Faktura-Endbeträge einschließlich USt), unabhängig davon, ob vom Besteller Zahlungen für besonders bezeichnete Forderungen geleistet wurden. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

2. Der Besteller ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.

3. Dem Besteller ist eine Weiterveräußerung, Verarbeitung, Verwendung oder Einbau der Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftgang und nur unter der Bedingung gestattet, dass die an uns gemäß den nachfolgenden Bestimmungen abgetretenen Ansprüche tatsächlich auf uns übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen, ist der Besteller nicht berechtigt. Die Ermächtigung des Bestellers gemäß Satz 1 entfällt bei drohender oder bereits eingetretener Zahlungsunfähigkeit oder bei sonstiger wesentlicher Verschlechterung seiner Vermögensverhältnisse.

4. Wird die an den Besteller gelieferte Vorbehaltsware durch diesen be- oder verarbeitet, so erfolgt die Be- oder Verarbeitung stets für uns, ohne dass uns daraus Verpflichtungen entstehen. Wird der Leistungsgegenstand mit nicht uns gehörenden Gegenständen verbunden, vermischt oder vermengt, so werden wir Miteigentümer der Gesamtsache entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Besteller das Alleineigentum an der neuen Sache, so überträgt er schon jetzt an uns Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes des Leistungsgegenstandes zu den mit diesem verbundenen Gegenständen im Zeitpunkt der Verbindung.

5. Wird Vorbehaltsware vom Besteller allein oder zusammen mit nicht uns gehörender Ware veräußert, so tritt der Besteller schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Werts der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Ansprüchen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten, an uns ab. Wenn die weiterveräußerte Ware in unserem Miteigentum steht, so erstreckt sich die Abtretung der Forderung auf den Betrag, der dem Anteil unseres Miteigentums entspricht. Wir nehmen diese Abtretung hiermit an. Als Veräußerung gilt auch der Einbau der Vorbehaltsware in Bauwerke. Der Besteller tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.

6. Der Besteller ist ermächtigt, die Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung erlischt im Falle unseres Widerrufs, spätestens aber bei Zahlungsverzug, Nichteinlösen eines Wechsels oder Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Bestellers. Von unserem Widerrufsrecht werden wir nur dann Gebrauch machen, wenn nach Abschluss des Vertrags erkennbar wird, dass unser Zahlungsanspruch aus diesem oder aus anderen Verträgen mit dem Besteller durch dessen mangelnde Zahlungsfähigkeit gefährdet wird. Auf unser Verlangen ist der Besteller verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten und uns die zur Einziehung erforderlichen Unterlagen herauszugeben.

7. Bei Pflichtverletzungen des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir zum Rücktritt und zur Rücknahme berechtigt, der Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet. In der Zurücknahme durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Vorbehaltsware zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.

8. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die an uns abgetretenen Forderungen hat der Besteller uns unverzüglich und unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten, insbesondere damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.

 

XIV Erfüllungsort, Gerichtsstand, Rechtswahl

 

1. Erfüllungsort für sämtliche Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis ist – soweit nicht ausdrücklich schriftlich etwas Anderes vereinbart wurde – der Sitz der Projektkontor.

2. Sofern der Besteller Kaufmann ist, ist unser Sitz für alle aus dem Vertragsverhältnis mittelbar oder unmittelbar sich ergebenden Streitigkeiten Gerichtsstand; wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

3. Für die Auslegung der Bedingungen und Verträge, denen sie zugrunde liegen, sind ausschließlich die deutsche Sprache und das Recht der Bundesrepublik Deutschland maßgebend.

 

XV. Selbstbelieferungsvorbehalt

 

Ist die versprochene Lieferung nicht verfügbar, weil wir von unseren Vorlieferanten nicht beliefert wurden und unser Vorrat an den betreffenden Liefergegenständen erschöpft ist, sind wir berechtigt, eine in Qualität und Preis gleichwertige Leistung zu erbringen. Ist die Erbringung einer preislich und qualitativ mindestens gleichwertigen Leistung nicht möglich, können wir uns vom Vertrag lösen und brauchen die versprochene Lieferung nicht zu erbringen. Projektkontor verpflichtet sich für diesen Fall, den Besteller unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit zu informieren und eine ggf. bereits geleistete Zahlung des Bestellers unverzüglich zurückzuerstatten.

 

XVI. Ausfuhrbestimmungen

 

1.Der Besteller wird darauf hingewiesen, dass die Ausfuhr der gelieferten Produkte, Informationen, Software und/oder Dokumentationen (gemeinsam auch als Produkte bezeichnet) nach den jeweiligen einschlägigen Exportbestimmungen der Bundesrepublik Deutschland, der Europäischen Union und/oder der Vereinigten Staaten von Amerika – z.B. aufgrund ihrer Art oder ihres Verwendungszwecks oder Endverbleibs – der Genehmigungspflicht unterliegen kann oder ausgeschlossen sein kann und Zuwiderhandlungen strafrechtlich bewehrt sind. Der Besteller steht deshalb dafür ein, sämtliche national oder international geltenden einschlägigen Exportbestimmungen strikt zu beachten Seite 4 von 4 und die ggf. erforderlichen Genehmigungen einzuholen. Diesbezüglich verpflichtet sich der Besteller insbesondere zu prüfen und sicherzustellen, dass  sofern die Produkte nur mit einer Genehmigung der jeweiligen insbesondere auch nationalen Behörden für eine rüstungsrelevante, kerntechnische oder waffentechnische Verwendung bzw. an einen militärischen Empfänger geliefert werden dürfen, diese Genehmigung im Vorfeld eingeholt wird;  keine Unternehmen und Personen, die in der Denied Persons List (DPL) des amerikanischen Wirtschaftsministeriums genannt sind, mit USUrsprungswaren, -Software und –Technologie beliefert werden;  keine Unternehmen und Personen beliefert werden, die in der Liste der Special Designated Nationals and blocked persons List des amerikanischen Finanzministeriums oder der Terroristenliste der EU genannt werden;  die einschlägigen UN-Resolutionen, EG-Verordnungen und deutschen Gesetze sowie Listen der zuständigen deutschen Behörden beachtet werden;  die Entity List des amerikanischen Wirtschaftsministerium beachtet wird;  keine Lieferungen an Personen, welche an der Unverified List des amerikanischen Wirtschaftsministeriums gelistet sind, erfolgen.

2.Projektkontor kennzeichnet Informationen, Software und Dokumentation hinsichtlich der Genehmigungspflichten nach der deutschen und der EUAusfuhrliste sowie der US Commerce Control List. Im Falle der Verletzung der obigen Verpflichtungen durch den Besteller wird dieser Projektkontor auf erstes Anfordern hin von sämtlichen Ansprüchen freistellen und sämtliche Schäden ersetzen, die der Lieferant oder Lizenzgeber der Projektkontor, Dritte oder staatliche und/oder internationale Behörden bzw. Organisationen gegenüber Projektkontor geltend machen.

 

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